Aktuelles
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Geschützt: Vollversammlung am 08.03.2025 – alle Dokumente
Es gibt keinen Textauszug, da dies ein geschützter Beitrag ist.
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Strecke Stand 04.02.25; Hirsche Kl. 1 und Kl. 2 im Pool ausgeschöpft
Strecke Stand 04.02.25
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Ergebnis der durchgeführten Scheinwerfertaxation 2024
Taxation Rotwild und Gesamtwildbestand 2024
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Strecke zum Ende Jagdsaison 02.02.2024
Werte Jagdkammeradinnen und Jagdkammeraden, oben stehend unsere Strecke zum Ende der Jagdsaison.
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Aktuelle Strecke 18.01.2024
Werte Jagdkammeradinnen und Jagdkammeraden, obenstehend finden Sie den aktuellen Stand unserer Strecke:
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Termine für die diesjährigen Taxationsfahrten:
*1.**Termine Scheinwerfer-Taxationsfahrten für das Jagdjahr 2025/2026:* ** Ø*23.03.2024* Ø*06.04.2024* Ø*13.04.2024 (Ersatztermin!)*
Zielsetzungen und Aufgaben der Rotwild-Hegegemeinschaft Zell (RHG Zell)
Grundlage für unsere Zielsetzungen sind die erstmals im Jahre 2008 gemeinsam mit dem Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz sowie dem Landesjagdverband entwickelten und veröffentlichten Richtlinien für eine „Verantwortungsvolle Bewirtschaftung des Rotwildes in Rheinland-Pfalz“. Diese wurden in 2015 aufgrund der seit 2012 ins Leben gerufenen Rotwildhegegemeinschaften aktualisiert.
Wildbiologisches Ziel ist ein gesunder Rotwildbestand mit ausgeglichenem Geschlechterverhältnis und artgerechter Altersstruktur, der an landschaftliche und landeskulturelle Verhältnisse angepasst ist. Rotwild lebt weitgehend tagaktiv und nutzt den Lebensraum in guter Verteilung. Die wirtschaftlichen Schäden in der Landwirtschaft und insbesondere im Wald liegen in einem tragbaren Rahmen.
Resultierend aus dieser Zielsetzung wurden unter anderen die folgenden Handlungsempfehlungen abgeleitet:
- Bestandsanpassung als Daueraufgabe
- Lebensraumverbesserung
- Rotwild als Leitwildart
- Jagdstrategien
Insbesondere spielt die Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Lebensräume für das Rotwild eine zentrale Rolle bei den Bemühungen der Jäger und der Grundstückseigentümer. Die Landesforsten sehen sich als größter Waldeigentümer in besonderer Verantwortung. Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung sind beispielsweise die Vermeidung einer weiteren Zerstückelung der Jagdbezirke, ein naturnaher Waldbau, die Anlage von Äsungsflächen, die Niederwaldbewirtschaftung, Besucherlenkung oder die Integration der Rotwildbewirtschaftung in waldbauliche Planungen und Maßnahmen, soweit diese forstbetrieblich vertretbar sind.
Die Bejagungsmethoden des Rotwildes müssen sich an dessen Lebensrhythmus orientieren und die Jagd auf andere Schalenwildarten wie Reh und Wildschwein muss danach synchronisiert werden. Rotwild hat ein hohes Ruhe- und Sicherheitsbedürfnis. So verbieten sich Kirrungen für Schwarzwild auf den Äsungsflächen des Rotwildes. Nach Ende des Kalenderjahres sollte möglichst Jagdruhe herrschen, da der Stoffwechsel des Rotwildes auf Sparflamme herunter gefahren ist. Jede Störung im Lebensrhythmus führt sehr schnell zur Meidung der Äsungsflächen und kann zum Schälen von Bäumen und entsprechenden Schäden führen.
Um all diesen Punkten gerecht zu werden, hat die Landesregierung im Jahre 2010 das Landesjagdgesetz umfassend novelliert und der Jägerschaft wesentlich mehr Verantwortung übertragen. In Bezug auf das Rotwild sind Rotwildhegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts, verbunden mit einer Zwangsmitgliedschaft der Jagdpächter, gegründet worden, die seitens des Gesetzgebers mit einem großen Aufgabenkatalog basierend auf den zuvor geschilderten Zielen, Handlungsempfehlungen und Maßnahmen versehen wurden.
Diese Hegegemeinschaften erstellen zum Beispiel ihre eigenen Abschusspläne, was früher die Aufgabe der Unteren Jagdbehörde war. Jeder Abschussplan eines einzelnen Jagdreviers wird heute vom jeweiligen Inhaber des Jagdrechts – also der Jagdgenossenschaft, der Gemeinde oder dem Besitzer eines Eigenjagdbezirkes – genehmigt. Ähnliches gilt auch für das Rehwild, hier wird eine Abschussvereinbarung zwischen dem Pächter und dem Verpächter geschlossen, die insbesondere den Verbiss durch das Rehwild berücksichtigen soll.
Bei der Abschussfestsetzung für das Rotwild wird die Höhe der Schädigung des Waldes auf Basis der forstbehördlichen Stellungnahmen (früher: Waldbauliches Gutachten) berücksichtigt, die in regelmäßigen Abständen seitens der Forstbeamten ermittelt werden. Wichtig ist zu wissen, dass die Höhe der Schädigung nicht nur von der Anzahl des Rotwildes in einem Revier abhängt, sondern vielmehr von den Lebensraumbedingungen und insbesondere von möglichen Störungen.
Alle in den Hegegemeinschaften ehrenamtlich tätigen Jäger sind jedoch mit großem Engagement dabei, um über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg die vom Land und dem Landesjagdverband entwickelten Ziele zu erreichen. Die Geschichte der Hegegemeinschaften wird umso erfolgreicher, je enger die beteiligten Kreise der Gesellschaft zusammenarbeiten.
Jagdzeiten
Rotwild | |
Kälber: | 01. August bis 31. Januar |
Schmaltiere und Schmalspießer: | 01. Mai bis 31. Januar |
Alttiere und Hirsche: | 01. August bis 31. Januar |
Damwild | |
Kälber: | 01. August bis 31. Januar |
Schmaltiere und Schmalspießer: | 01. Mai bis 31. Januar |
Alttiere und Hirsche: | 01. August bis 31. Januar |
Alles Sikawild*: | ganzjährig |
Muffelwild | |
Schmalschafe und Jährlinge: | 01. Mai bis 31. Januar |
Lämmer, Schafe und Widder: | 01. August bis 31. Januar |
Rehwild | |
Schmalrehe und Böcke: | 01. Mai bis 31. Januar |
Kitze und Ricken: | 01. September bis 31. Januar |
Alles Schwarzwild*: | ganzjährig |
Feldhasen: | 01. Oktober bis 31. Dezember |
Wildkaninchen*: | ganzjährig |
Altdachse: | 01. August bis 31. Dezember |
Waschbär: | 01. August bis 28. Februar |
Marderhund: | 01. August bis 28. Februar |
Altfüchse: | 01. August bis 28. Februar |
Stein- und Baummarder: | 01. August bis 28. Februar |
Hermeline: | 01. August bis 28. Februar |
Rebhühner: | 01. September bis 31. Oktober |
Fasanen: | 01. Oktober bis 15. Januar |
Wildtruthühner: | 01. Oktober bis 15. Januar |
Ringeltauben: | 01. November bis 20. Februar |
Graugänse: | 01. bis 31. August 01. November bis 15. Januar |
Kanadagänse und Nilgänse: | 01. November bis 15. Januar |
Stockenten: | 01. September bis 15. Januar |
Waldschnepfen: | 16. Oktober bis 15. Januar |
Blässhühner: | 11. September bis 15. Januar |
Rabenkrähen: | 01. August bis 20. Februar |
Elstern: | 01. August bis 20. Februar |
* Auch für Wild ohne Schonzeit gilt § 32 Abs. 4 LJG, wonach in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständig-werden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden dürfen.
Die untere Jagdbehörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich oder für einzelne Jagdbezirke Schonzeiten für Schwarzwild und Wildkaninchen vorgeben, wenn der Schutz vor Tierseuchen gewährleistet und Beeinträchtigungen der Landnutzung durch Wildschäden nicht vorliegen.
Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Artenschutz dürfen Jungtiere von Marder- hund und Waschbär ganzjährig bejagt werden; Gleiches gilt für juvenile Nilgänse außerhalb von Vogelschutzgebieten. Jungtiere von Fuchs und Dachs dürfen in dem zur Vermeidung von Tierseuchenoder Schäden in der Landwirtschaft (gilt für den Dachs) gebotenen Umfang ganzjährig bejagt werden.
Juvenile Ringeltauben dürfen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen ganzjährig bejagt werden. Zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden kann die untere Jagdbehörde von Amts wegen oder auf Antrag die Bejagung von Alttauben im Monat Oktober für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke genehmigen.
In der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober darf die Jagd auf Grau-, Kanada- und Nilgänse auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang ausgeübt werden.
Vorbehaltlich einer Regelung nach § 31 Abs. 9 Satz 2 LJG darf die Jagd auf Rebhühner nach Vorgabe des § 31 Abs. 8 LJG in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober nur durchgeführt werden in Jagdbezirken mit einer Besatzdichte des Rebhuhns von mehr als 3,0 Brutpaaren pro 100 ha bejagbarer Offenlandfläche. Die Feststellung der Besatzdichte durch Zählung im Frühjahr obliegt der jagdausübungsberechtigten Person. Die jagdausübungsberechtigte Person muss die beabsichtigte Durchführung der Zählung der unteren Jagdbehörde rechtzeitig im Vorfeld anzeigen und teilt dieser das Zählergebnis zur Prüfung und zur gegebenenfalls erfolgenden Festsetzung eines höchstzulässigen Abschusses mit.
Die Jagd darf nur in solchen Zeiträumen einschließlich Tageszeiten ausgeübt werden, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen für Jägerinnen und Jäger die Gefahr der Verwechslung von Tierarten nicht besteht.
- Geschützt: Vollversammlung am 08.03.2025 – alle Dokumente
- Ergebnis der durchgeführten Scheinwerfertaxation 2024
- Rundeschreiben des Vorstands: Doppelseitige Kronenhirsche der Klasse II
- Stellungnahme der Landrätin vom Kreis Bad Kreuznach zum Regierungsentwurf
- Kriterienkatalog neu vom 11.03.2023
- FGHG: kurze Zusammenfassung zum neuen Regierungsentwurf für das LJG
- Regierungsentwurf zum LJG
- Niederschrift der Versammlung vom 11. März 2023
- Artikel Dr. Michael Petrak in RWJ Ausgabe April 2023
- Resumé aus dem Vortrag vom 11.03.2023 des Wildbiologen Karsten Hupe
Bejagung
- Alttiere bei Bewegungsjagden – Dr. Michael Petrak
- Biologische Grundlagen zur Bejagung rudelbildender Wildarten -Dr. Michael Petrak
- Wie wichtig sind führende Stücke – Dr. Michael Petrak
Bestandsschätzung
Wildbiologie
- Geschlechterverhältnis bei Kälbern – kein Zufall beim Rotwild – G. Vetter, Prof. W. Arnold
- Rotwildlebensräume – Dr. Michael Petrak
- Schalenwild Monitoring – Dr. Michael Petrak
- Wildbiologie alte Hirsche – Dr. Hubert Zeiler
Wald und Wild Konflikt
- Monitoring im Wald – Dr. Michael Petrak et. al.
- JV-Broschüre Lösungsansätze Forst-Jagd-Konflikt
- DJV-Forderungen Spannungsfeld Wald, Wild und Mensch
- Reduktion beim Rotwild – Harald Bretis
- Waldumbau – Wild und Jagd im Zeichen des Klimawandels – MUEEF RLP
Sonstiges